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Statuten der Sappeure Jüchen


§1 Gründung

der Zug wurde gegründet im Jahre 1952. Weitergeführt wurde der Zug im Jahre 1996. Somit erlischt das ursprünglische Gründungsjahr. Das offizielle Gründungsjahr ist 1996.

 

§2 Name des Zuges

der Name des Zuges lautet: „ Sappeure Jüchen

 

§3 Mitgliedschaft

Mittglieder können nur Männerwerden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Der Zug besteht aus Mitgliedern und Ehrenmidgliedern. Die Mitglieder können sowohl aktiv als auch passiv sein. Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.

 

§4 Neueintritt

Jeder Neueintretende muß von einem Mitglied vorgestellt werden. In Abwesenheit der einzutretenden Person muß eine einstimmige Abstimmung aller Mitglieder erfolgen. Bei Nichteinstimmigkeit ist die Neuaufnahme abgelehnt. Die maximale Mitgliederzahl des Zuges darf 14 Mann nicht überschreiten.

 

§4 Probezeit neuer Mitglieder

Im Sinne des Zuges und des neuen Mitgliedes wir eine Probezeit von 12 Monaten ausgesprochen. Danach erfolgt eine erneute Abstimmung in Abwesenheit des neuen Mitglieds. Diese Abstimmung muß ebenfalls einstimmig unter allen Zugmitgliedern geschehen.

 

§5 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Aufgaben und Ziele oder um die Organisation der Bruderschaft in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung dieser Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes und wird durch Einstimmigkeit aller Mitglieder auf der Versammlung beschlossen.

 

§6 Austritt

Jedes Mitglied kann jederzeit durch müdliche Erklärung gegenüber der Versammlung aus dem Zug austreten. Mit dem Austritt (oder Ausschluß) aus dem Zug erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche an den Zug. Bereits gezahlte Gelder werden nicht ausgezahlt.

 

§7 Ausschluß aus dem Zug

Ausschluß aus dem Zug erfolgt durch Einstimmigkeit. Er erfolgt, wenn

  • Beträge nicht gezahlt werden.
  • die Vorrassetzungen zur Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
  • Sitte und Anstand grob verletzt wurden.
  • gegen Statuten verstoßen wurde.
  • Ein Ausschluß kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied mehrfach und trotz Anmahnung des Zugführers ohne Angabe von Gründen den Gesellschaftsveranstaltungen fernbleibt.
  • Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen gegen den Ausschluß vor der Versammlung, Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Versammlung.

 

§8 Beitrag

Jedes aktive Zugmitglied verpflichtet sich einen monatlichen Betrag von 30 € auf das Zugkonto per Dauerauftrag zu überweisen. Passive Mitglieder verpflichten sich einen monatlichen Betrag von 5 € auf das Zugkonto per Dauerauftrag zu überweisen. Die Karten für das Zelt werden von den passiven Mitgliedern selber gekauft.

Der Kassierer vergibt jedem Mitglied einen Betrag von z.B. 30,02€ (20,03€) um den Überweisenden zu identifizieren.

Mitglieder, die 50 Jahre dem Zug angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit. Sie genießen alle Rechte wie die zahlenden Mitglieder.

 

§9 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht,

 

    • an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen
    • Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder zu machen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zug und seine Aufgaben nach besten Kräften zu fördern, die ihnen durch die Versammlung übertragenen Funktionen und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, dem Interesse und dem Ansehen der Gesellschaft dienenden Empfehlungen zu befolgen und den festgesetzten Monatsbeitrag zu entrichten. Kameradschaftliches und ehrliches Verhalten sind Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

§10 Verwendung der Mittel

Alle Einnahmen des Zuges dienen der Bestreitung des anfallenden

Aufwandes. Mittel des Zuges dürfen nur für statutenmäßig beschlossene

Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch

Ausgaben, die dem Zweck des Zuges fremd sind begünstigt werden.

 

§11 Ämter des Zuges

  • Zugführer
  • Stellvertretender Zugführer
  • Spieß
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • Zeugwart
  • Zugführer

 

Das Zugführeramt besteht aus dem Zugführer und seinem Stellvertreter.

Die  Zugführer haben die Leitung des Zuges und bestimmen immer im Sinne des Zuges anstehende Entscheidungen die nicht durch Statuten geregelt sind.

 

Spieß

Der Spieß ist für die Ordnung im Zug verantwortlich. Er weist auf Wiedrigkeiten hin und kann Geldstrafen verhängen. Der Spieß muß den Durchschnitt der Gesamt- strafen an die Vereinskasse entrichten.

Kassierer

Der Kassierer ist für die Verwaltung aller Gelder  im Zug verantwortlich.

Schriftführer

Der Schriftführer ist für die alle schriftlichen Belange des Zug verantwortlich. Er erstellt in Abstimmung mit der Zugführung Tagespunkte, Zugbefehle, Einladungen und Ähnliches.

Zeugwart

Der Zeugwart ist für das materielle Eigentum des Zug verantwortlich. Er lagert und pflegt das Eigentum.

 

§11 Auflösung des Zuges

Der Zug kann nur durch Beschluß einer hierzu eigens einberufenen

Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluß von 3/4 der erschienenen

Mitglieder aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei

Wegfall des bisherigen Zwecks ist das gesamte Vermögen, das nach

Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, unter den Mitgliedern (ausgenommen Mitglieder in Probezeit) aufzuteilen.

 

§12 Versammlung

Eine Versammlung findet nur statt wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung leitet der Zugführer. Bei Abwesenheit des Zugführers wir die Versammlung von seinem Stellvertreter geleitet.

 

§13 Änderung der Statuten

Die Statuten des Zuges können nur mit Einstimmigkeit aller Mitglieder geändert werden.

 

 

 

Änderungen:

§8 (02.10.2010)
Alter Text: Passive Mitglieder verpflichten sich einen monatlichen Betrag von 20 € (Neu:5€) auf das Zugkonto per Dauerauftrag zu überweisen. (Neu: Die Karten für das Zelt werden von den passiven Mitgliedern selber gekauft.)

§4 (02.10.2010)
Neuer Text: Die maximale Mitgliederzahl des Zuges darf 14 Mann nicht überschreiten.

letzte Aktualisierung:

08.01.2012

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